56 1866.
S. 14.
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichts hängt
zunächst von diesem ab. Gemeinschastliche Kreisgerichte können jedoch einen Aceessisten
nicht dem Einzelgerichte eines Landes zuweisen, dem derselbe nicht angehört. Unter
dieser, sowie unter der in §. 12 Absatz 2 ewwähnten Beschränkung sind die eigenen
Wünsche des Accessisten nach Moglichkeit zu berücksichtigen.
8. 15.
Jede Behörde, bei welcher ein Accessist beschäftigt gewesen ist, hat bei dessen
Abgang an das Kreisgericht, dem er ursprünglich zugewiesen worden ist, ein Zeugniß
über die Art der Beschäftigung, über die gezeigte Befähigung und den Fleiß des
Accessisten, sowie über dessen Führung im Allgemeinen, gelangen zu lassen.
III. Die zweite Prüfung betreffend.
8. 16.
In der Regel soll Niemand zum Mitglied eines Justiz · Collegiums, zum Staats-
anwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichts oder zum Rechtsanwalt oder zu höheren
Verwaltungsstellen, welche juristische Vorbildung voraussetzen, befördert werden, der
nicht eine zweite Prüfung (das Auditoren- Examen) bestanden hat.
. 17.
Um zu dieser zweiten Prüsung zugelassen werden zu können, muß der Acessist
1) in der ersten Prüfung wenigstens die zweite Censur — ohne jedwede Verbindung
mit der dritten — erhalten,
2) r in 8. 13 vorgeschriebenen Ausbildungs-Cursus vollständig absolvirt haben
3) durch die Zeugnisse der Justiz-Behörden, bei denen er beschäftigt gewesen ist,
darthun, daß seine Führung, sein Fleiß und seine Besähigung zu den Ge-
schäften befriedigend gewesen seien.
Hiernach werden Accessisten, welche in der ersten Prüsung nur den dritten Censür-
Grad, ganz oder theilweise, erhalten haben, zu dem Auditoren= Examen nicht eher
zugelassen, als nachdem sie die erste Prüfung wiederholt und wenigstens den zweiten
Censur-Grad erlangt, bezüglich nachdem sie den in S. 13 Absatz 4 vorgeschriebenen
Ausbildungs-Cursus bei dem Kreisgerichte nachträglich noch absolvirt haben.