Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

56 1866. 
lations-Gerichts bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses eine genü- 
gende Befähigung zur Zulassung zum Auditoriat nicht dargethan, so ist nach §. 5 zu 
verfahren. Außerdem wird mit dem Accessisten eine mündliche öffentliche Prüfung 
vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden etwa zwei bis fünf 
Stunden währt und neben einer Erforschung darüber; ob der betreffende Acessist sich 
in den juristischen Disciplinen überhaupt gründlich sortgebildet habe, insbesondere 
auch die Partikular-Gesetzgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nachmittage 
dieses Tags und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Candidat sechzehn ihm 
schriftlich vorgelegte Fragen unter Clausur schristlich zu beantworten. Es gelten 
hierbei die in §. 8 ertheilten Vorschristen. Doch soll dem Candidaten neben dem 
Corpus juris auch, insoweit es die Beschaffenheit der gestellten Fragen angemessen 
erscheinen läßt, die Gesetzsammlung des Landes, dessen Angehöriger er ist, zum Nach- 
schlagen überlassen werden. 
8. 20. 
Die Prüsungs-Commission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Cen- 
suren und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen. 
Es gibt zwei Grade der Cenfur: 
1) ausgezeichnet, 2) gut, 
welche mit einander auch verbunden werden können. 
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der 
Prüfung zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer 
nochmaligen Prüfung ohne Genehmigung des dkndessiche unstatthaft. 
8. 2 
Das Appellations-Gericht, an dia die Akten mit den Original-Ausser- 
ligungen von der Prüfsungs= Commission zurlickgelangen, setzt das Ministerium und 
die Kreisgerichte des Landes, dem der geprüste Aceessist angehört, von dem Ergebniß 
der Prüfung in Kenntniß. 22 
Die Gebühren für die zweite Prüsung sind den Gebühren für die erste Prüfung, 
wie sie §. 11 bestimmt, gleich. 
IV. Die praktische n der Audiloren betresfsend. 
23. 
Nach bestandener zweiter Prüfung n der Aceessist die Bezeichnung „Anditor“.
	        
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