1866. 105
XXXITV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. August 1866, die Organisation der Bauverwaltung betreffen.
Seine Hochsürftliche Durchlaucht haben unter Aufhebung der zeitherigen Orga-
nisation des Bauwesens nachfolgende Bestimmungen über die Bauverwaltung zu
treffen beschlossen:
8. 1.
An der Spitze der Bauverwaltung steht der Regierungs- und Baurath, der die
Aufsicht über das gesammte Bauwesen zu führen, die öffentlichen Bauanlagen aller Art
und namentlich auch die der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, desgleichen die
Communications-Anlagen zu überwachen hat und außerdem verpflichtet ist, seine
besondere Aufmerksamkeit der Hebung und Förderung des Privatbauwesens, insbeson-
dere des Bauhandwerks, zuzuwenden.
Der Regierungs-Baurakh ist technisches Mitglied der Landes-Verwaltungs-
Collegien (der Regierung, des Finanzcollegiums, des Consistoriums) und hat als
solches die zu dem Ressort dieser Behörden gehörigen Bausachen, insbesondere also die
Generalien, Personalien und Etatssachen, die Angelegenheiten, welche die Prüfung
der Bauhandwerker, das Maß- und Gewichtswesen betreffen, sowie die Baupolizei-
sachen zweiter Instanz zu bearbeiten, die Pläne und Anschläge herrschaftlicher Bauten
zu revidiren und festzusetzen und die ordnungsmäßige Ausführung der genehmigten
Bauten zu überwachen. Hiebei haben die Baubeamten seinen technischen Anordnungen
Folge zu leisten.
Der Regierungs-Baurath ist Vorsitzender der Prüfungs-Commission für Feld-
messer.
8. 2.
Unter den Landes-Verwaltungs-Collegien stehen die Bezirk# = Baubeamten.
Dieselben sind ständige Amtsgehülfen des Regierungs-Bauraths und haben die ihnen
von diesem ertheilten Austräge auszuführen. Außerdem haben sie alle innerhalb ihrer
Bezirke vorkommenden herrschastlichen Bauten zu besorgen, als technische Beistände
der Verwaltungsämter die ihnen überwiesenen Baupolizeisachen zu bearbeiten und sich
auch den im Wege der Oberaufsicht angeordneten Revisionen und Begutachtungen
von Communal., Kirchen, Pfarr= und Schulbanten zu unterziehen.