Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 105 
XXXITV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. August 1866, die Organisation der Bauverwaltung betreffen. 
Seine Hochsürftliche Durchlaucht haben unter Aufhebung der zeitherigen Orga- 
nisation des Bauwesens nachfolgende Bestimmungen über die Bauverwaltung zu 
treffen beschlossen: 
8. 1. 
An der Spitze der Bauverwaltung steht der Regierungs- und Baurath, der die 
Aufsicht über das gesammte Bauwesen zu führen, die öffentlichen Bauanlagen aller Art 
und namentlich auch die der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, desgleichen die 
Communications-Anlagen zu überwachen hat und außerdem verpflichtet ist, seine 
besondere Aufmerksamkeit der Hebung und Förderung des Privatbauwesens, insbeson- 
dere des Bauhandwerks, zuzuwenden. 
Der Regierungs-Baurakh ist technisches Mitglied der Landes-Verwaltungs- 
Collegien (der Regierung, des Finanzcollegiums, des Consistoriums) und hat als 
solches die zu dem Ressort dieser Behörden gehörigen Bausachen, insbesondere also die 
Generalien, Personalien und Etatssachen, die Angelegenheiten, welche die Prüfung 
der Bauhandwerker, das Maß- und Gewichtswesen betreffen, sowie die Baupolizei- 
sachen zweiter Instanz zu bearbeiten, die Pläne und Anschläge herrschaftlicher Bauten 
zu revidiren und festzusetzen und die ordnungsmäßige Ausführung der genehmigten 
Bauten zu überwachen. Hiebei haben die Baubeamten seinen technischen Anordnungen 
Folge zu leisten. 
Der Regierungs-Baurath ist Vorsitzender der Prüfungs-Commission für Feld- 
messer. 
8. 2. 
Unter den Landes-Verwaltungs-Collegien stehen die Bezirk# = Baubeamten. 
Dieselben sind ständige Amtsgehülfen des Regierungs-Bauraths und haben die ihnen 
von diesem ertheilten Austräge auszuführen. Außerdem haben sie alle innerhalb ihrer 
Bezirke vorkommenden herrschastlichen Bauten zu besorgen, als technische Beistände 
der Verwaltungsämter die ihnen überwiesenen Baupolizeisachen zu bearbeiten und sich 
auch den im Wege der Oberaufsicht angeordneten Revisionen und Begutachtungen 
von Communal., Kirchen, Pfarr= und Schulbanten zu unterziehen.
	        
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