Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. L 
Rechte, Friedrich Heinrich Geffcken, Großkreuz des Königlich belgischen 
Leopold · Ordens, Ritter des Königlich preußischen Kronen= Ordens 2. Klasse 
mit Stern, Großkomthur des Kaiserlich türkischen Medjidje-Ordens, sowie 
des Grohherzoglich oldenburgischen Haus= und Verdienst- Ordens, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form 
befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Negierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, 
Sachsen-Altenburg. Sachsen-Coburg. Gotha, Anhalt, Schwarzburg= Sondershausen, 
Schwarzburg-Nudolstadt, Waldeck, Neuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, 
Lübeck, Bremen und Hambm#g schließen ein Offensiv= und Defensiv-Bündniß zur 
Erhallung der Unabhängigkeit und Integrität, so wie der inneren und äuheren Sicher- 
heit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besih- 
standes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren. 
Artikel 2. 
Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der 
Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter 
Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlamenks. 
Artikel 3. 
Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünste bleiben 
in Krast, soweit sie nicht durch gegemwärtiges Bündniß ausdrücklich modifizirt werden. 
Artikel 4. 
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des 
Königs von Preußen. 
Die ie Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen 
geregelt 
Artikel 5 
Die verbündeten Regierungen werden glichzeitg mit Preußen die auf Grund 
des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeorducten 
zum Parlament anordnen und Letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zu- 
gleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der Grund-
	        
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