Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

122 1866. 
züge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs= Entwurf festzustellen, welcher dem 
Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll. 
Artikel 6. 
Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, 
eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres 
geschlossen sein sollte. 
Artikel 7. 
Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifizirt und die Ratifications= Urkunden 
sobald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses 
an, in Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärligen Bündniß- 
verlrag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 18. August 1866. 
(I. S.) Gr. v. Bismarck. (I. 5.) Gr. v. Beust. 
(L. S.) v. Rössing. (I. S.) F. v. Löhneysen. 
(L. S.) v. Seebach. (I. S.) L. Klapp. 
(L. S.) v. Lauer. (L. S.) v. Oheimb. 
(l. S) Gesscken. 
wird nach geschehener Ratification und am 8. September d. J. erfolgter Auswechselung 
der Ratisications= Urkunden mit dem Bemerken andurch publicirt, daß auch die Groß. 
herzogthümer Mecklenburg Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Herzogthum 
Sachsen-Meiningen, das Fürstenthum Reuß ä. L. und das Königreich Sachsen dem 
Bündnißperkrage beigetreten sind. 
Rudolstadt, den 23. November 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.