Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 
3) die Aufnahme wꝛ Anomessung von Gebãuden einer einsachen Probearbeit 
hinzugefügt we 
Die vollendeten #e sind von dem Candidaten und von den beaufsichtigenden 
Mitgliedern zu unterschreiben, von allen Mitgliedern zu prüfen, und, sofern sich dazu 
Veranlassung findet, schriftlich zu beurtheilen. Der Umlauf darf nicht über 2 Wochen 
dauern. 
S. 12. 
Den Meisterbau (§. 6, 3) hat der Prüfungscandidat allein und insbesondere 
ohne Beihülfe eines den Meister verkretenden Gesellen (Polirers) zu leiten. Die 
Ermittelung des Meisterbaues, welcher in der Regel nicht weiter, als höchstens drei 
Meilen von Rudolstadt entfernt liegen darf, bleibt dem Examinanden überlassen. 
Er hat sich mit dem Bauherrn oder dem von diesem beauftragten Unternehmer und mit 
einem Meister seines Handwerks wegen Ueberweisung der nöthigen Gesellen zu einigen. 
Vor dem Beginne des Baues muß er den Ort und den Umfang desselben dem 
Vorsipenden der Commission schristlich anzeigen, unter Beifügung einer Zeichnung, aus 
welcher die wichtigsten der dabei vorkommenden Construktionen zu ersehen sind. 
Die Entscheidung über die Zulassung der getroffenen Wahl ist möglichst zu be- 
schleunigen und dem Antragsteller spätestens innerhalb 14 Tagen zu eröffnen, mit der 
gleichzeitigen Bestimmung darüber, welchen einzelnen, besonders wichtigen Theil des 
Baues er als Probeslück selbst, ohne andere, als die ganz unentbehrliche Arbeitohülfe, 
auszuführen hat. 
d. 1 
Kommen bei dem Bau dergleichen -!n Theile nicht vor, so ist dem Exami- 
nanden die Ausarbeitung eines Modelles unter Aufsicht auszugeben. 
8. 14. 
Liegt der Bau zu entfernt vom Sitze der Commission, so ist die Beaufsichtigung, 
welche sonst durch ein Mitglied der Commission geführt werden muß, einem andern zu- 
verlässigen Maurer- oder Zimmermeister in der Nähe des Meislerbaues zu übertragen, 
welcher dann die während des Baues gemachten Wahrnehmungen schriftlich zu den 
Prüsungsacten einreicht. 
Die Abnahme besorgen der Baubeamte und die beiden Prüfungsmeister. Bei 
Besichtigung des Baues muß der Examinand zugezogen werden. Die bemerkten Mängel 
der Arbeit sind ihm auf der Baustelle vorzuhalten; seine Erklärungen darüber sind zu 
Protofoll zu nehmen.
	        
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