1866. 131
A.)
Gewerbe-Legitimations-Karte,
gültig für das Jahr 1800 sieben und sechzig.
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5 m. E edes.
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung
1) seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst,
2) der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als Hand-
lungscommis im Dienste steht,
3) Nachstehender Handlungs-(Fabrik-) Häuser, als:
im Gebiete des Zollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Waaren-Einkäufe
zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bei den
Behörden der übrigen Zollvereinsstaaten bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb
i vorgedachten Veschasto he im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern
zu entrichtkn sind.
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur
Proben, aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestim-
mungsorte mit sich führen.
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als nii genannten Geschäfts
Waaren-Bestellungen auszusuchen oder Waaren-Ankäufe zu machen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waaren-Ankäufen hat er die
in jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beobachten.
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
hauses
häuser