1866. 9
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg · Rudolstadt.
Bweites Stůch vom Jahre 1866.
. II. Verordnung
vom 12. Jannar 1866, betr. verschicdene Abänderungen des Regulativs über
die Holzabgabe an die Staakounterthanen aus den F. Forsten der Oberherrschaft
vom 14. Jannar 1859 mi der Verordnungen vom 24. Mai 1861, vom
11. Angust und 1. September 1865.
In Folge der vorgenommenen Revision des Holzpreisregulativs vom 14. Januar
1859 und der Verordnung vom 24. Mai 1861 und unter Aufhebung der Verordnungen
vom 11. August und 1. Sept. 1865 wird mit Höchster Genehmigung Serenissim!
verordnet, wie folgt.
Art. 1.
Zu F. 2 des Regulativs als alin. 2 und 3:
Von den Brennhölzern, die zu ermähigten Preisen nach dem jährlich aufzustellen-
den Distributionsplane für die Abgabe an die Gemeinden bestimmt werden, sind zu-
nächst die Bedürfnisse der Unbemittelten zu befriedigen, das Uebrige kommt zur Ver-
theilung an die anderen ortsangehörigen Unterthanen. Das Abgabequantum an eine
einzelne Familie darf jedoch den festgestellten Maximalsatz nicht übersteigen.
Art. 2.
Von §F. 5 des Regulativs werden alin. 1—5 aufgehoben und wird an deren Stelle
Ocsetzt:
Nach dem von der Forstbehörde auf Grund der zeitherigen Abgabe aufgestellten
und von dem Fürstlichen Finanzcollegium genehmigten Distributionsplane wird den
Ortsvorständen das nach den Magazinpreisen abzugebende Quantum bekannt gemacht.
So lange und in so weit Gemeinden, Corporationen vder Privaten ihr jeweiliges
Bedürfnih au Holz aus der eigenen Waldung befriedigen konnen, werden ihnen aus
den Fürstlichen Forsten keine Hölzer zu diesem Zweckr abgegeben.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVII. 2
Ausgegeben in Rudolstadt den 20. Jannar 1860.