Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

i6 1866. 
Artikel VI. 
Die Mitglieder der Repräsentanz haften gegenüber sämmtlichen hierländigen 
Gläubigern der Gesellschaft persönlich für jeden Schaden, welcher aus der Unrichtig- 
keit der eingereichten. Special. Bilanz (Art. V. lil. c.) entstanden ist und durch die 
Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt bei der Eruchung desselben hätte vermieden 
werden können. 
Artikel VII. 
Die Rechte und Pflichten der in Oesterreich zugelassenen Gesellschaft sind nach 
den für hierländige Gesellschaften gleicher Art geltenden Gesetzen und Verordnungen 
zu beurthtilen. 
Insbesondere haben auf die Gesellschaft die gesetzlichen Bestimmungen über die 
Uebung der Staatsaufsicht und, soferne sie in Oesterreich Handelsgeschäfte betreibt, 
über die Pflicht zur Eintragung in die Handelsregister, wo solche gesetzlich bestehen, 
Anwendung zu finden 
Auch hat dieselbe, gleich den hierländigen Gesellschaften, von ihren zum Ge- 
schäftsbetriebe in Oesterreich gehörigen Betriebsanlagen, von ihren hierlands abge- 
schlossenen Geschäften und von ihrem Handels- und anderen Einkommen in Oesterreich 
die Steuern, Abgaben und Gebühren nach Maßgabe der hierländigen Gesetze und 
Verordnungen zu entrichten. 
Artikel VIII. 
Die Wirksamkeit der Zulassungserklärung erlischt: 
a) Wenn die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb in Oesterreich innerhalb der ihr in der 
Zulassungserklärung ausdrücklich bestimmten oder in Ermanglung einer solchen 
Bestimmung innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Zeitpuncte der Erthei- 
lung der Zulassungserklärung nicht wirklich eröffnet hat; 
) wenn die Gesellschaft den in Oesterreich schon eröffneten Geschäftsbetrieb ohne 
Genehmigung der Staatsverwaltung durch einen drei Monate überschreitenden 
Zeitraum gänzlich eingestellt hat; 
e) wenn die Gesellschaft in ihrem heimatlichen Staate rechtlich zu bestehen aufgehört, 
oder die volle Verfügungs oder Verkehrsfähigkeit in Betreff ihres Vermögens 
verloren hat; 
4) wenn die Zeit abgelaufen ist, auf deren Dauer in der Zulassungserklärung der 
gewerbemäßige Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Oesterreich gestattet wurde.
	        
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