22 1866.
1864 über den Beitrikt Bayerns, Würktembergs, des Großherzogthumes Hessen und
Nassau's zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich
in dem Vertrage über die Forkdauer des Zoll- und Handels-Vereines vom 16. Mai
1865 enthalten sind, sollen, auch soweit sich dieß nicht bereits aus den bestehenden ver-
tragsmäßigen Abreden ableitet und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzogthumes
Luxemburg zu Preußen und den übrigen Zollvereins= Staaten auwendbar sind, für das
Großherzogthum Luxemburg maßgebend seyn.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nr. 6 des Schluß-Protokolles vom 12.
Oklober 1864, soweit er durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 nicht bereits seine
Erledigung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unter den Zoll-
vereins. Staaten weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen
werden, so wird denselben auch von Seiten des Großherzogthumes Luxemburg zuge-
stimmt werden.
Art. 3.
Soweit nach den bisherigen Ersahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen
und nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind
deßhalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Art. 4.
Sofern der gegenwärkige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe
gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so sort von zwölf zu zwölf Jahren
als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen
die Natifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum
Schlusse des Jahres 1865 zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen
Berlin am 20. Oktober 1865. Luxemburg am 25. Oktober 1865.
gez. Henning. gez. Känig. gez. Servals, gez. Dr. Munchen.
(I.S) (I. S.) (L. 8) (L. 8.)