1866. *
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Scchzts: St# vom Jahre 1866.
M VIII. Bekanntmachung
der Fürstlichen Regierung vom 5. Februar 1866, die Ertheilung eines Privi-
legiums für den Baumeister Friedrich Hofimam“ in Berlin auf endlose s. g.
ringförmige Oefen, welche zum unausgesetzten Betriebe beim Breunen von
JZiegeln, Kalk, Cement und anderen Gegenständen dienen.
Mit höchster Genehmigung Seronissim ist dem Baumeister Friedrich Hofsmann
in Berlin ein Privilegium auf endlose s. g. ringförmige Oefen, welche zum unausge-
sehten Betriebe beim Brennen von Ziegeln, Kalk, Cement und anderen Gegenständen
dienen, in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende
Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung er-
theilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, diese von ihm erfundenen
Oefen in Anwendung zu bringen.
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die An-
wendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der,
nach der Bekauntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths- „Collegiums vom
12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zoll-
vereins- Staaten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt.
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachach.
tung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 5. Februar 1866.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
v. Bertrab.
Fürsll. Schw. Nudolst. Gesetsamml. XXVII. 6
Ausgegeben in Rkudolstadt den 21. Febr#uar 1860.