Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

30 1866. 
der Venlile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der Speisevor- 
richtung und der Feuerung genau angegeben sind. 
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampsmaschine und 
welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach ohne welteres Eingehen in 
ihre Konstruktion durch Zeichnungen. 
Die Behörde ist jedoch im einzelnen Falle berechtigt, nach Maßgabe der 
besonderen Verhältnisse noch weikere Nachweisungen zu verlangen; 
(I. wenn die Anlegung eines Lokomobil= Dampfkessels beabsichtigt wird: 
eine Teichung und Beschreibung, wie vorstehend unter I. Nr. 3 und 4 
angegeben ist. 
Von den ngenichen Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung der 
Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation be- 
Ulaubigt zurückgegeben, das andere aber bei dem Verwaltungsamte aufbewahrt. 
8. 5. 
Unterbalb solcher Näume, in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen, dürfen 
Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als sechzig Quadratsuß beträgt, 
nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Näume, in welchen Menschen sich auf. 
zuhalten pflegen, dürfen Dampfkessel von mehr als sechzig Quadratfuß feuerberührter 
Fläche nur in dem Fulle aufgestellt werden, wem diese Räume (Abeitssäle oder Werk- 
deutende Grundfläche und Höhe besitzen und wenn die Kessel weder unter Mauerpert 
stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu andern Zwecken, als zur Bildung der 
Feuerzüge dient, überdeckt sind. 
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume ausfgestellt 
wird, in welchen Menschen sich auszuhalten pflegen, muß so eingerichtet sein, daß die 
Einwirkung des Feuers auf denselben und die Zirkulation der Luft in den Feuerzügen 
ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann. 
Zu diesem Behuse muß ein solcher Kesselr 
1) mit einer zweckdienlichen Vorrichtung — etwa zum Kippen des Rostes — 
versehen sein, um denselben sofort der Einwirkung des Feuers möglichst 
entziehen zu können; 
2) muß durch Anbringung von Klappen oder Schiebern die Möglichkeit ge- 
geben werden, in entscheidenden Momenten den Zutrit der Luft zur Feuerung 
abzuschließen.
	        
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