1866. 31
Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Menschen sich
aufzuhalten pflegen, aber einer Entfernung von weniger als zehn Fuß von bewohnten
Gebäuden ausgestellt werden, so mu er von der äußeren Wand der letteren durch eine
Mmindestens zwei Fuß starke Schutzwand getrennt werden, deren Höhe seinen höchsten
Dampfraum um mindestens drei Fuß übersteigt. Diese Schupwand kann in Holz vder
Stein mit Füllung ausgeführt und durch die Umfassungswand des Kesselraumes ge-
bildet werden.
Die Enifernung der Kesselmauer von den Umsassungswänden des Kesselhauses
oder Kesselraumes muß
1) wenn die Umfassungswände vom Fußboden an aus Fachwerk bestehen, minde-
stens drei und einen halben Fuh,
2) wenn solche wenigsteus bis zur Höhe der Kesselmauer massiv sind, mindestens
zwei Fuß,
3) wenn sie völlig massis sind, mindestens vier Zoll
betragen, welche letztere oben abgedeckt und an den Enden bis auf die nöthigen Luft-
öffnungen verschlossen werden darf.
Die Decke über dem Kessel muß bei neuen Anlagen sechs Fuß von der oberen
Kesselmauer, jedenfalls aber so weit entfernt bleiben, daß der Kessel leicht zugänglich ist.
S. 7.
Die durch oder um einen Kessel gelegten Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle
indesens vier Zoll unter dem im Dampfkessel festgeseßten niedrigsten Wasserspiegel
liege
uf Nauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine An-
wendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung slehenden
Theiles ihrer Wandungen nicht zu befürchten steht.
8. 8.
Die Feuerungseinrichtung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältnissen
anzulegen, daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch den Schorn-
stein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grundbrsitzer erheblich zu belästigen.
Es sind zu dem Ende die nachfolgenden Vorschriften zu brachten:
1) Die Schornsteinröhre zum Abführen des Nauches kann sowohl massiv, als in
Eisen ausgeführt werden: