Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

32 1866. 
a) Im ersteren Falle kann die Nöhre in den Wänden eines Gebäudes einge- 
bunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder 
außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen müssen aber eine 
der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen. 
h) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Aufstellung innerhalb 
eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände erfolgt, eine 
Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer der 
Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens 
drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In 
beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Gebäudes Holz- 
werk oder seuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den 
inneren Wandungen der Schornsteinröhre enifernt bleiben und durch eine 
Luftschicht von der letzteren getrennt sein. 
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers 
überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der 
Weite der Schomsteinröhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. 
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unter- 
nehmers überlassen und ist, da nöthig, von der Regierung dergestalt festzusetzen, 
daß die benachbarten Grundbesiper durch Nauch, Nuß u. s. w. keine erheblichen 
Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. 
Die Regierung ist nach Maßgabe des einzelnen Falles ermächtigt, bei Er- 
theilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels hinsichtlich des 
Schomsteins den Vorbehalt zu stellen, daß, falls sich später bei der dermalen 
zugelassenen Höhe des letteren eine Belästigung der Nachbarn heraussiellen 
sollte, der Inhaber des Dampfkessels nach ihrem Ermessen zur Erhöhung des 
Schornsteins oder zur Anlegung anderweiter. den Uebelstand beseitigender Vor- 
richtungen verbunden sei. 
Auf Lokomobil-Dampfkessel finden diese Bestimmungen nur in dem Falle An- 
wendung, wenn solche ständig an einer bestimmten Stelle in Betrieb gehalten werden. 
Werden dagegen die Lokomobilen umhergeführt, und zur Verrichtung ländlicher 
Arbeiten, zur Wasserhebung und dergleichen in Betrieb gesetzt, so genügt zur Ver- 
hütung der Belästigung der Nachbarschaft durch Nauch die Vorschrift, daß der Schorn- 
stein der Feuerung die Firste der in geringerer Entfernung als 50 Fuß vom Aufstellungs=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.