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a) Im ersteren Falle kann die Nöhre in den Wänden eines Gebäudes einge-
bunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder
außerhalb des Gebäudes aufgeführt werden; die Wangen müssen aber eine
der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen.
h) Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Aufstellung innerhalb
eines Gebäudes und in der Nähe feuerfangender Gegenstände erfolgt, eine
Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes in einer der
Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens
drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In
beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Gebäudes Holz-
werk oder seuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den
inneren Wandungen der Schornsteinröhre enifernt bleiben und durch eine
Luftschicht von der letzteren getrennt sein.
2) Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers
überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanlagen hinsichtlich der
Weite der Schomsteinröhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung kommen.
3) Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unter-
nehmers überlassen und ist, da nöthig, von der Regierung dergestalt festzusetzen,
daß die benachbarten Grundbesiper durch Nauch, Nuß u. s. w. keine erheblichen
Belästigungen oder Beschädigungen erleiden.
Die Regierung ist nach Maßgabe des einzelnen Falles ermächtigt, bei Er-
theilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels hinsichtlich des
Schomsteins den Vorbehalt zu stellen, daß, falls sich später bei der dermalen
zugelassenen Höhe des letteren eine Belästigung der Nachbarn heraussiellen
sollte, der Inhaber des Dampfkessels nach ihrem Ermessen zur Erhöhung des
Schornsteins oder zur Anlegung anderweiter. den Uebelstand beseitigender Vor-
richtungen verbunden sei.
Auf Lokomobil-Dampfkessel finden diese Bestimmungen nur in dem Falle An-
wendung, wenn solche ständig an einer bestimmten Stelle in Betrieb gehalten werden.
Werden dagegen die Lokomobilen umhergeführt, und zur Verrichtung ländlicher
Arbeiten, zur Wasserhebung und dergleichen in Betrieb gesetzt, so genügt zur Ver-
hütung der Belästigung der Nachbarschaft durch Nauch die Vorschrift, daß der Schorn-
stein der Feuerung die Firste der in geringerer Entfernung als 50 Fuß vom Aufstellungs=