Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 33 
orke belegenen Wohngebäude um 5 Fuß überragen muß, von welcher Bedingung in- 
dessen Abstand zu nehmen ist sofern die Besitzer der in der Nähe befindlichen Häuser 
sich mit geringerer Höhe des Schornsteins einverstanden erklären. 
Zur Verhülung von Bränden durch Lokomobilen ist dahin zu sehen, daß an den- 
selben überall geeiguete Vorrichtungen augebracht werden, durch welche dem Verwehen 
glühender Kohlentheile möglichst vorgebeugt wird. 
Zu dem Ende sind ähnlich wie bei den Eisenbahn-Lokomotiven verschließbare 
Aschenkasten anzubringen. Ferner muß, da die Lokomobilen umher gesührt und an 
weit entfernten Orten in Bekrieb gesetzt werden können, der betrefsende Dampffessel 
zur Feststellung der Identität mit demjenigen Dampfkessel, auf welchen die Genehmi- 
gung sich bezieht, mit der Bezeichnung des Namens und Wohnortes des Fabrikanten, 
ingleichen mit einer fortlaufenden Fabrik-Nummer in dauerhasfter und leicht erkenn- 
barer Weise versehen werden. 
. §.9.. — 
Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vorrichtungen 
zur jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern. desselben, 
wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren, mit Probir-Hähnen oder Schwimmern 
u. s. w. versehen sein. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirk- 
sam und es muß eine von eihnen mit einer in die Augen fallenden Marke des Nor- 
mal-Wasserstandes versehen sein. « 
8. 10. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speise-Venlil angebracht sein und außerdem muß 
jeder Dampfkessel mit wenigsteus zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung ver- 
sehen sein, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen und von denen 
jede für sich im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. 
Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel an- 
Cesehen. 
. 11. 
Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausgeführte Sicher- 
heits. Ventile angebracht sein, welche nach Abzug der Stiele und der zur Führung 
derselben eiwa vorhandenen Stege für jeden Quadrat-Fuß der gesammten vom Feuer 
berührten Fläche im Ganzen mindestens die nachstehend bestimmte freie, zur Absüt= 
rung der Dämpfe dienende Oefsfnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampf 
spannung über den Druck der äußern Almosphäre von
	        
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