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mehr als
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12.8. 5. % □inien
freie Oeffnung.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaft-
liches Dampf-Abführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt wer-
den können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen Ven-
tile angebracht sind.
Die Ventile müssen gut bearbeitet und so eingerichtet sein, daß sie zwar beliebig
geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene Spannung
der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und besitzt eines
derselben die im Vorstehenden festgesetzte freie Oeffnung zum Abführen der Dämpfe,
so genügt es, wenn nur dies eine Ventil gegen unbefugte Belastung geschübt wird.
Die Belaslungsgewichte der Ventile sind nach erfolgter Feststellung zu aichen. Für
das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht und bei beschränk-
tem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen werden, durch welche beim Er-
heben des Ventils das Aussprihen des Kesselwassers durch die Oefsnung verhindert wird.
Lokomobil-Kessel müssen mindestens zwei Sicherheits-Ventile haben.
8. 12.
An jedem Dampfkessel oder an den Dampf-Leitungsröhren muß eine Vorrichtung
angebracht sein, welche den stattfindenden Druck der Dämpfe im Kessel zuverlässig an-
giebt (Manometer).
Wenn mehrere Dampfkessél einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemein-
schastliches Dampfrohr haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so
genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen
Dampfraume oder Dampfrohre angebracht wird.