Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 35 
Die Wahl der Konstruktion für die Manometer ist freigestellt, es muß jedoch, 
um ihre Nichtigkeit prüsen zu können, ein oben offenes Quecksilberröhren-Manometer 
(Kontrole-Manometer) vorhanden sein, mit welchem jeder mit einem anderen Mano- 
meter versehene Dampfkessel in Verbindung gebracht werden kann. 
Ist wegen besonderer örtlicher Verhällnisse eine Verbindung des Kontrole-Mano- 
meters mit dem Dampfraume des Kessels nicht zulässig, so kann ausnahmsweise das 
Kontrole-Manometer, von dem Kessel entsernt, an einem geeigueten Orte aufgestellt 
werden, vorausgesetzt, daß das Kontrole-Manometer mit der zur Erzeugung des 
Duuckes erforderlichen Vorrichtung versehen ist. 
An allen Manometern, mit Ausschluß der Kontrole-Manometer, muß die in der 
polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste Dampf- 
spannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichuet sein. 
Als Kontrole-Manometer siud alle diejenigen Manomcter zulässig, bei denen eine 
Qrecksilbersäule von 32 Zoll sächsisch = 29 Zoll rhein. Höhe dem Druck einer jeden 
Atmosphäre entspricht. 
6 8. 13. 
Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Fuß Länge, in 
denen die Dampsspannung den Druck der äußeren Atmosphäre nur um ½/ Atmosphäre 
übersteigt, sind statt der in 5S. 9, 10, 11 und 12vorgeschriebenen Apparate genügend: 
) ein Wasserstands-Glasrohr oder 2 Probirhähne, 
b) ein Stand oder Sicherheits-Rohr, 
welches je nach Bedürfniß in ein hinreichend hoch aufgestelltes Wasser-Reservoir zur 
Speisung des Kessels ausmünden kann. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß der 
Kessel mit einer anderen zuverlässigen Vorrichtung (Handpumpe) zur rechtzeitigen Fül- 
lung desselben mit Wasser versehen sein. 
Das durchweg offene Sicherheitsrohr soll einen so großen lichten Durchmesser 
haben, als die Oeffnung eines Sicherheits-Ventils nach 8. 11 für den belreffenden 
Kessel haben müßte, soll ferner bis auf das Nivean der Abdeckung der umlaufenden 
Feuerzüge herabreichen und darf eine lothrechte Höhe incl. des Reservoirs von 20 Fuß 
über dem Nivean des niedrigsten Wasserstandes nicht übersteigen, auch nicht mit einem 
Verschluß versehen sein. Für Dampffkessel von den bezeichneten Abmessungen, für 
welche eine höhere Spannung des Dampfes gefordert wird, ist das Sicherheitsrohr 
entsprechend zu erhöhen. 
Für Dampfkessel, deren gesammte Hrösäche 4 Quadrat= Fuß nich übersteigt. 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVIl
	        
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