Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

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genügt ein Sicherheits-Ventil, jedoch von einem 1½ mal so großen Durchmesser der 
Ausströmungsöffnung, als der nach 8. 11 vorgeschriebene. 
8. 14. 
Die Verwendung von Guheisen zu den Wandungen der Dampfkessel, der Feuer- 
röhren und Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne Unterschied der Abmessungen un- 
tersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rechnen: Dampfdome, 
Ventil-Gehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von Neinigungslucken und Nohrstuben, letz- 
tere, sofern sie nicht von Kesselmanerwerk umschlossen vder vom Feuer berührt sind. 
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfiessel ist gleich. 
falls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich des Messingbleches zu Feuerröhren bis zu 
einem innern Durchmesser von vier Zollen zu bedienen. 
Um die Dampfkessel gegen das Zerreihen und Zerspringen durch den Dampfdruck 
zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. 
E wird zwar eine bestimmte Stärke des Materials für die Kessel nicht vorgeschrie- 
ben, es ist jedoch jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels, sowie 
der Siede= und Feuer-Röhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht auf 
die etwa vorhandene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampfdruck 
entsprechend, gewählt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll 
beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen 
gesichert werde. 
Bei Ausstellung von Dampfkesseln mit innerer Feuerung (sogenannten Kornwell- 
kesseln), deren Länge mehr als 15 Fuß beträgt, ist das Feuerrohr der Art zu unter- 
stützen oder so zu verstärken, daß ein Durchbiegen des durch die Feuerung sehr beschwer- 
ten Feuerrohrs nicht erfolgen kann. 
S. 16. 
Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Ver- 
schluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits-Ventile mittelst einer 
Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar mit dem zweifachen Betrage des 
dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichtes. 
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung widerstehen, 
ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt 
werden:
	        
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