Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 
a) wenn der Kessel einer wesentlichen Reparatur hat unterworfen werden müssen, 
b) wenn feststehende Kessel an einer andern Betriebsstätte aufgestellt werden. 
S. 17. 
An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zulässige Ueberschuß 
der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sow.e der Name des 
Fabrikanten, die laufende Fabrik-Nummer und das Jahr der Anfertigung in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
S. 18. 
Die im §. 2 vorgeschriebene Untersuchung muß sich 
1) auf die vorschriftsmäßige Konstruktion des Dampfkessels, 
2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in dieser Verordnung oder 
in der Genehmigungs-Urkunde enthaltenen Beslimmungen 
erstrecken. Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen und 
kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo# 
er aufgestellt werden soll. 
Im ersteren Falle hat die Untersuchung und die Ausstellung des betreffenden Zeug- 
nisses durch eine in dem betreffenden Staate zu derartigen Funktionen amtlich berufene 
Person zu geschehen. 
Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach 
Ausstellung des Dampfkessels vorgenommen. Beide Untersuchungen werden mit thun- 
lichster Beschleunigung nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder An- 
kunft des Kessels am Bestimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Ausstel- 
lung desselben angestellt, und es sind die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen mit 
thunlichster Beschleunigung auszufertigen. 
8. 19. 
Soll ein Dampfkessel, welcher nach Maßgabe der zur Zeit seiner Aufstellung 
geltenden Vorschriften geprüft worden ist, an einem anderen Orte aufgestellt und be- 
nutzt werden, so kann eine Abänderung seiner Konstruktion nicht gefordert werden. 
Was dagegen in solchem Falle die andenveite Aufstellung und Inbetriebsetzung 
des Kessels ansangt, so sind die in der gegemwärtigen Verordnung getroffenen Bestim- 
mungen zu beobachten. 
8 20. 
Der Inhaber eines im Betriebe befindlichen Dampfkessels ist verpflichtet, für die 
7.
	        
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