Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 41 
Der Sachverständige hat nach vorgenommener Revision eine Beschreibung des 
Thatbestandes, unter Beilegung von Zeichnungen, und eine Angabe über den ver- 
muthlichen Grund der Explosion, erforderlichen Falles nach protocollarischer Verneh- 
mung von Zeugen, an die Fürstliche Regierung einzusenden. 
C. 31. 
Schließlich wird im Hinblick auf die Schlußbestimmung des §F. 23 rücksichtlich 
der beim Erscheinen dieser Verordnung bereits im Betriebe befindlichen Kessel bestimmr, 
dah zum Zweck der Vornahme ihrer ersten Untersuchung die Unterbrechung des Be- 
triebes derselben auf einige Stunden von dem revidirenden Sachverständigen angeord- 
net werden kann. 
Rudolstadt, den 9. Februar 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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