Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

44 1866. 
Ein Wechsel in der Person der Meister ist der Ortspolizeibehörde binnen 3 Tagen 
schriftlich anzuzeigen. 
8. 2. 
Der Meister ist verpflichtet, entweder das in seinem Auftrage mit Bauarbeiten 
beschäftigte Hülfspersonal persönlich auf der Baustelle zu beaufsichtigen, oder die Aus- 
führung der übernommenen Arbeiten auf jeder Baustelle je einem Gesellen vder Polirer 
durch einen Arbeitsschein zu übertragen. 
Dieser Arbeitsschein muß die Erklärung enthalten: 
daß der Aussteller dem (in dem Scheine genannten) Gesellen die 
Ausführung der von ihm (dem Aussleller) übernommenen — nach 
dem Gegenstande und dem Orte des Baues zu bezeichnenden — Arbeit und 
— sofern noch andere Arbeiter desselben Meisters mitwirken sollen — die 
Beaufsichtigung seiner dabei beschäftigten Arbeiter über- 
tragen habe. 
Der Aussteller des Arbeitsscheines ist dafür verankworklich, daß der Geselle oder 
Polirer, welchem er die Beaufsichtigung der außerdem zugezogenen Arbeiter übertragen 
hat, während der Arbeit fortdauernd auf der Baustelle verweilt. 
Er selbst muß auf derselben aber wöchentlich wenigstens einmal zum Zweck der 
Revision sich einfinden. 
Jedem auf der Baustelle erscheinenden Bau-oder Polizeibeamten ist der Arbeits- 
schein auf Verlangen vorzuzeigen. 
S. 3. 
Bauherren, Bauunternehmer oder Handwerksmeister, welche diesen Bestimmungen 
entgegenhandeln, ingleichen Gesellen, welche auf Grund eines Arbeitsscheines mit der 
Beaussichtigung eines Baues beauftragt, sich ohne tristige Gründe von der Baustelle 
entfernen, sind mit Geld bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr. oder verhältnißmäßiger 
Gefängnißhaft zu bestrafen. 
Nudolstadt, den 2. März 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
« v. Bertrab. 
Wiemanu. 
 
	        
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