Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 61 
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch 
fermer, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusätz- 
lichen Bestimmungen, in Krast. 
Artikel 2. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und die Bremi- 
schen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder 
dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels die 
nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen wer- 
den, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten 
Landes. 
Artikel 3. 
Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Jannar 1850 unter M# 1, 
nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich des 
Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangsabgaben in keinem 
der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des andern contrahirenden Theils 
ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates behandelt 
werden dürsen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht 
ungünssiger sein darf, als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zoll- 
verein gehörender deutscher Staaten. 
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der 
auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Efsekten dahin geeinigt, daß bei dem 
vereinsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und 
namenklich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der For- 
malitälen-der Zollabfertigung dem Verkehr auf einer andern, die Grenze überschreiten- 
den Eisenbahn gewährt sind oder künstig noch gewährt werden. 
Artikel 4. 
Es sollen 
5 eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zoll- 
verein von Bremischen Handlungsreisenden oder in Bremen von Handlungs- 
reisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits, 
soweit nöthig, unter den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Nieder- 
legung in einem Packhofe ersorderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zuge- 
lassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse 
unter den verkragenden Theilen geregelt. Ferner wird
	        
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