Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

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2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von 
Eingangs= und Ausgangsabgaben zugestanden für Gegenstände, welche, um 
als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des andern contra- 
hirenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter 
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt wer- 
den, weun die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert 
bleibt. 
Artikel 5. 
Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangs- 
abgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewenden, daß auf die Wiedereinfüh- 
rung von Durchgangsabgaben in der einen oder der andern Gestalt für Güter ver- 
zichtet wird, welche von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zoll- 
vereins dabei berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen 
und das Gebiet der freien Stadt Bremen berühren. 
Die in dem Vertrage vom 26. Jannar 1856 und dessen Zubehörungen ent- 
haltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur wirksamern Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der sreien 
Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll — im Anschluß an die Verabredungen 
im Artikel 3 der Uebereinkunst wegen Unterdrückung des Schleichhawdels vom 26. 
Jannar 1856 — 
1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen 
nach anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt 
werden sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg 
und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte 
aus nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen 
Wohngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denuncürenden Bremi- 
schen Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von bis- 10 
Thalern verboten werden. 
Ferner sollen — # 
2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h.
	        
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