1866. 63
von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf
erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1 unerlaubten Wegen oder in da-
selbst belegenen Wirthshäusern, mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden —
die Waaren vorlänfig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst au-
gehalten, beziehungsweise sodann, vorhältlich der Verhängung der nach der
Bestimmung unter 1 elwa bereits venvirkten Ordnungsslrafe, auf einen nach
der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden.
Artikel 7.
Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts
zu Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft wegen Er-
richtung dieses Haupt--Zollamts vom 26. Januar 1956 Folgendes bestimmt:
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt
unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, welche
sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der
obern Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen
als Grenz-, Ein= und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß
demselben die Ermächtigung beiwohnt:
1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalem für
eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben
für Güter, welche mit keinem höhern Eingangszolle als 15 Sgr. für den
Centner belegt sind, sowie für Effeckten und Waaren, welche Passagiere der
Post, der Eisenbahnen und der Obereser-Dampfschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszolles,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausferligung und Erledigung von Begleitscheinen I. und Uebergangsscheinen,
zur Ausferligung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung und Erledigung
von Declarations-Scheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes,
endlich
5) für den Eisenbahuverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ausagezetteln.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf andern
Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorslehend unter 35 4
erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den bereits ergangenen
oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.