Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 65 
der Aufnahme in die-Miederlage erledigt werden. Die Zurücksührung solcher 
Gegenstände in den Zollverein kann gollfrei erfolgen, dagegen tritt in dem- 
jenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zurück. 
geführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in den 
dazu angethauen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangs- 
abgabe ein, so weit eine solche in dem betreffenden Staate besteht. 
Artikel 10. 
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen 
Erichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher die sreie 
Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Niederlage zu 
Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus- und Durchgangsrechte zu erheben, 
wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende 
Umsaßsteuer in der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich 
der Umsaßsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. 
Artikel 11. 
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 
29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile an den 
Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heeiwege im 
Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke #ô# IlI 
bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage ent- 
haltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch 
in keiner Weise vorgegriffen werden. 
Artikel 12. 
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zoll- 
vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem 
Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, in dem 
Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage 
vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll- 
vereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr 
mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. October 1864 
wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem Grohberzogthum disen und 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetziamml. XXVII.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.