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der Aufnahme in die-Miederlage erledigt werden. Die Zurücksührung solcher
Gegenstände in den Zollverein kann gollfrei erfolgen, dagegen tritt in dem-
jenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zurück.
geführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in den
dazu angethauen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangs-
abgabe ein, so weit eine solche in dem betreffenden Staate besteht.
Artikel 10.
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 wegen
Erichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher die sreie
Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Niederlage zu
Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus- und Durchgangsrechte zu erheben,
wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende
Umsaßsteuer in der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich
der Umsaßsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird.
Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag vom
29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile an den
Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heeiwege im
Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke #ô# IlI
bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage ent-
haltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch
in keiner Weise vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zoll-
vereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem
Vertrage vom 28. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, in dem
Vertrage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage
vom 11. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zoll-
vereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr
mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. October 1864
wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem Grohberzogthum disen und
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetziamml. XXVII.