Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 67 
Artikel 14. 
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zolltarif 
die Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom 26. Januar 
1856 der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist, 
allgemein von Eingangszöllen befreit haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen 
Gegenstände aber eine besondere Befreiung zu Gunsten der freien Hansestadt Bremen 
nicht fortbestehen kann, so werden die Verabredungen in Art. 10 des Vertrages vom 
26. Januar 1856 vom 1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetzt. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll alsbald zur Natification sämmtlicher betheiligten Regierungen 
vorgelegt und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden mit möglichster Be- 
schleunigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 14. December 1865. 
(gez.) Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeler. Grabe. 
(LS.) (IL.S.) (Ls.) (Ls.) (L##.) (I.S.) (1.8.)
	        
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