00 1866.
NXXVIII. Ministerial-Bekauntmachung
vom 29. Juni 1866, die von der Königlich Württembergischen Regierung
erfolgte Ermäßigung der Uebergangssteuer für dat zur Brauntweinbereitung
bestimmte Grünmalz betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial- Bekanntmachung vom 16. October v. J.
(Seite 323 der Gesetz= Samml. von 1865) wird hierdurch zur öfsenklichen Kenntniß
gebracht, daß von der Königlich Württembergischen Regierung der Betrag der Ueber-
gangssteuer für gequctschtes Grünmalz auf 9 Kr. vom Württembergischen Simri
ermäßigt worden ist.
RNudolstadt, den 29. Juni 1866.
Fürstl. Schwarzb Ministerium.
ertrab.
M XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. Juni 1866, das Regulativ liber die Prülfungen, die Ausbildung und
die Beschäftigung der Rechtecandidaten, Accessisten und Auditoren betreffend.
Nachdem die zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft verbundenen Regierungen
von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar-Eisenach, Schwarzburg= Sonders
hausen und Reuß j. L. wegen Erlasses eines neuen Regulativs über die Prüfungen.
die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechtscandidaten, Arcessisten und Audi-
toren sich verständigt haben, so wird dasselbe nachstehend unter gleichzeitiger Auf-
hebung der Negulative vom 29. Februar 1852 (Ges.-Samml. 1852 S. 23 ff. resp.
vom 26. April 1853 (Ges.-Samml. 1853 S. 79 ft.) und der Verordnung vom 8. März
1852 (Ges.-Samml. 1852 S.336) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 29. Juni 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.