1866. 651
Regulativ
über die Müfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-
Candidaten, Accessisten und Anditoren.
I. Die erste Prüsung betreffend.
S. 1.
Die Prüfung der Rechts= Candidaten (Aceessisten. Examen) findet der Regel
nach zwei Mal in jedem Jahre, zu Anfang und um die Mitte des Jahres, statt.
SF. 2.
Diesenigen, welche zu dieser Prüfung zugelassen zu werden wünschen, haben
sich vor dem 1. October und bezüglich vor dem 1. April jeden Jahres unter Ueber-
reichung
A. einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen
Verhältnisse und ihres Bildungsganges,
B. der Zeugnisse
über die beim Gymnasium bestandene Maturitäts-Prüfung,
2) über ihr sitlliches Verhalten seit dem Abgange von dem Gymnasium und
3) über ihre seitdem statlgesundene wissenschaftliche Ausbildung, namentlich
« übel-dieaufllnivetsitätcngehöttanchwottkägc,
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.
Die unter B. 3 erwähnten Lehrvorträge anlangend, muß der Candidat nach-
weisen, daß von ihm wenigstens einige Vorlesungen über philosophische, hislorische
vder staatswissenschaftliche Gegenstände (WPsychologie, Logik, Naturrecht, Geschichte,
Politik, Volkswirthschasts-Lehre, Finanz= oder Polizei. Wissenschaft und dergleichen),
ferner von fachwissenschaftlichen Vorträgen wenigstens die nachstehenden:
a) Inslitutionen und Geschichte des römischen Rechts,
h) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Femistengüter-Rechts und des
Erbrechts,
) deutsche Nechtsgeschichte
4) deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechts und des Lehmechts,
J) Kirchenrecht,
’) deutsches Staatsrecht,
2) Criminal-Recht und Criminal-Rroceß,
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