Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. **. 
S. 6. 
Für die weitere Prüfung, zu der die Ladungen durch die Prüfungs-Commission 
erlassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für mündliche, zwei Tage 
für schriftliche Prüfung. Sind jedoch mehr als sechs Candidaten vorhanden, so werden 
auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein Theil der Can- 
didaten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage geprüft wird. 
8. 7. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Sie findet an dem bestimmten Tage, Vor- 
mittags und Nachmittags, im Ganzen — je nach der Zahl der Examinanden — vier 
bis sieben Stunden hindurch in deutscher Sprache statt. 
Dem Candidaten sind dabei auch schwierigere Stellen des Corpus juris zum Ueber- 
setzen und Erläutern, desgleiche kürzere zweifelhafte Rechtsfragen zur Meinungsäuße- 
rung und Entscheidung vorzulegen. 
Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Clausur. An den Vormittagen der für sie 
bestimmten zwei Tage werden den Candidaten je zwölf, und an dem Nachmittage des 
ersten Tages sechs schristliche Fragen aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft theils 
in deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgelegt, welche die Candidaten in der- 
selben Sprache, in der sie gestellt sind, schriftlich zu beantworten haben. 
Am Nachmittage des letzten Tages wird ein kurzer Rechtsfall schristlich vorgelegt, 
dessen Entscheidung mit Gründen sofort auszuarbeiten ist. 
Bei Fertigung dieser Arbeiten, für welche eine im Voraus zu bestimmende Zahl 
von Stunden — in der Regel von acht Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags und von 
drei bis 8 Uhr Nachmittags nachgelassen wird, dürfen sich die Candidaten weder über 
dieselben unter einander besprechen, noch — das Nachschlagen im Corpus juris ausge. 
nommen — äußerer Hilfsmittel bedienen. Um die genaue Befolgung dieser Vorschrift 
zu überwachen, soll ein Secretair während der ganzen Arbeitszeit gegemwärtig sein. 
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Die Prüfungs-Commission ertheilt hiernächst, nachdem die schriftlichen Probe- 
arbeiten bei sämmtlichen Mitgliedern kirkulirt haben, selbstständig die Censuren nach 
dem Ausfall der Prüfung und fertigt die Prüsungszeugnisse aus. 
Es gibt drei Grade der Censur: 1) ausgezeichnet, 2) gut, 3) ausreichend. 
Auch kann die Verbindung zweier, einander nächster Censurgrade in dem Zeugnisse 
staltsinden.
	        
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