1867.
l) für Briefe nach dem Brief-Porto- Sabe (§§. 1 und 2),
5) für Packete nach dem Packet-Porko. Satze (§. 7),
2) das Werth. Porto nach dem angegebenen Werthe (§. 10).
8. 10.
Werlh · Noilo. Das Werth- Porto beträgt für den angegebenen Werth
unte * 4 „ Idtt. *8 *5 W — * r.h
auf Eutserningen. zntern, bis 10 Meilen hen (idn#r legl. Gl#r) gr. (3| Kr.),
uer 10 bis 5 „ „ G31 Kr.)? „ (7Kr.) 2 „ (7 Kr.),
„ 50 Meilen 1. „ (7 Kr.) 4 „ (14 Kr.) 4 „ (14 Kr.).
Für Gelosendungen, sowie für Sendungen von Papieren im Werthe von mehr
als 1000 Thlr. (1750 Fl.) tritt für den 1000 Thlr. (1750 Fl.) übersteigenden
Theil der declarirten Summe eine Ermäßigung des Werth-Portos auf die Hälfte
der vorstehenden Sätßze ein.
« «
§.1l.
Ulsssslumslsm Wenn mehrere Sendungen zu einem Begleitbriese (Adresse) ge-
aumust. hören, so wird für jedes einzelne Stück die Taxe selbsiständig berechnet,
« und zwar sowohl in Beziehung auf das Packet-Porto (§. 7), als auf das Werth-
Porto (F. 10).
Sendungen nach zrd bon den arerhalb des Preußischen Postgebiets
belegenen Orten
8. 15.
Das Porto für Sendungen nach und von den außerhalb des Preußischen Post-
gebiets belegenen Orten richtet sich nach den mit den betreffenden fremden Postverwal-
tungen abgeschlossenen Verträgen.
D. Porto für
I. Porto für ian und für Rücksendung.
16.
Nachse#ung. Für nachzusendende H wird das Porto und beziehungs-
weise auch das Werth-Porto von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen,
jedoch mit der Beschränkung.
daß das Porto höchstens nur betragen darf: