Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1 8·6 7. 43 
- 3. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu 
so Gulden. oder verhältnißmäßiger Gesangilbest geahndet. 
Die Fürslichen Verwalkungs- vamidh werden ermächtigt, in ihren Bezirken ven 
Viehhandel nöthigen Falls auf den An, und Verkauf von Schlachtvieh zum Zweck 
ummittelbaren Schlachtens zu beschränken. 
Rudolstadt, den 28. Mai 1867 
Färstl. Schwatzb.· Vinisterium. 
v. Vertrab. 
  
& XXVIII. Gesetz, 
die Rinderpest betreffend, vom 31. Mai 1867. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunden Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen auf Anutrag Unseres Ninisteriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was folgt: 6 
81. 
Beim Ausbruch dex, Nipde d aslz seuchentaulor nnd alle Viehstche; welche 
sich müsfteuchenkrääken go t — sousligem Slänborte oder in 
derselben Heerde befanden, oder mit solchen Thieren in andere Berithrung gekomilten 
sind, durch welche eine Ansteckungterfolgt sein kann, unter *- Aussichtn unver- 
zuͤglich zu tödten. 
F. 2. " 
Für dle auf polizeiliche Anordnung oetddilen Viehstücke wird aus der * 
casse Cusschädigung, gewährk. 
Die nach §. 2 zu leistende Entschädigung — Schihungswertze der 
hetödteten werdächtigen Viehstücke, jedoch-nach Alzug desjenigen Bettags. welchen der 
Entschäbigungs-Verechtigte für dleselben Viehstücke elwa aus einer Versicherungs- 
Anstalt erhält. 
Fürstl. Schw. Nurolst. Gesetzsammi. XXVIII. 12
	        
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