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- 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu
so Gulden. oder verhältnißmäßiger Gesangilbest geahndet.
Die Fürslichen Verwalkungs- vamidh werden ermächtigt, in ihren Bezirken ven
Viehhandel nöthigen Falls auf den An, und Verkauf von Schlachtvieh zum Zweck
ummittelbaren Schlachtens zu beschränken.
Rudolstadt, den 28. Mai 1867
Färstl. Schwatzb.· Vinisterium.
v. Vertrab.
& XXVIII. Gesetz,
die Rinderpest betreffend, vom 31. Mai 1867.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunden Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Anutrag Unseres Ninisteriums und mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt: 6
81.
Beim Ausbruch dex, Nipde d aslz seuchentaulor nnd alle Viehstche; welche
sich müsfteuchenkrääken go t — sousligem Slänborte oder in
derselben Heerde befanden, oder mit solchen Thieren in andere Berithrung gekomilten
sind, durch welche eine Ansteckungterfolgt sein kann, unter *- Aussichtn unver-
zuͤglich zu tödten.
F. 2. "
Für dle auf polizeiliche Anordnung oetddilen Viehstücke wird aus der *
casse Cusschädigung, gewährk.
Die nach §. 2 zu leistende Entschädigung — Schihungswertze der
hetödteten werdächtigen Viehstücke, jedoch-nach Alzug desjenigen Bettags. welchen der
Entschäbigungs-Verechtigte für dleselben Viehstücke elwa aus einer Versicherungs-
Anstalt erhält.
Fürstl. Schw. Nurolst. Gesetzsammi. XXVIII. 12