Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1867. (28)

1867. 
AXXIXVI. Gesetz 
die Wiedererhebung der Klassen= und klassificirten Einkommensteucr betreffend, 
vom 11. Juli 1867. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministerlums und auf Grund des §F. 25 des Grund- 
gesehees was folgt: 
1. 
Die durch das Geseh vom 3. Septbr. 1852 (Ges. S. 1852, S. 182) eingeführte 
und nach dem Gesetze vom 12. April 1861 (Ges.-S. 1861, S. 92) sistirte Klassen- 
und klassifieirte Einkommensteuer wird vom 1. Octbr. d. J. an wieder erhoben. 
. 2. 
Die Bestimmungen in §. 2 alin. a und d des Gesetzes vom 3. September 1852 
werden dahin abgeändert, daß von der Klassensteuer befreit sind: 
ad a, Personen vor vollendetem 16. anstatt 18. Jahre. 
#ad d, alle zur ersten Stufe der ersten Hauptklasse gehsrigen Einzelsteuernden, 
welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
K. 3. 
Der §. 5 des Gesetzes vom 3. Septbr. 1852 wird aufgehoben und es tritt an 
Stelle wuesee folgende Bestimmung 
die Haushaltung, wie für den Einzelsteuernden: 
a. in der ersten ghuneft 
Oberherrschaft. Unterherrschaft. 
— Fl. 7 Kr4# — Thlr. 2 Sgr 
18 
55 
30 
 
	        
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