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ihren sesten Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebiets bei gehöriger Be-
fähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Betriebs-Beamten
sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplin der kompe-
tenten Aussichts-Behörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 15.
Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisenbahn= Unternehmens und
seines Betriebes sind die kontrahirenden Regierungen dahin übereingekommen, daß
hierfür allgemein die Königlich Preußischen Eisenbahn-Abgabengesehe vom 30. Mai
1853 und 21. Mai 1859. in Anwendung gebracht, andere Steuern und Abgaben
aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobilien und von dem
Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territorial-Regierungen nicht erhoben wer-
den sollen. Die Königlich Preußische Negierung wird den Abgabenbetrag für die
ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in
den betreffenden Gebieten belegenen Strecken reparliren, auch den Repartitions-Plan
den übrigen betheiligten Negierungen mittheilen. Die Eisenbahn-Gesellschaft hat dem-
nächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. Dabei
versteht es sich von selbst, daß so länge und so weit die Königlich Preuhische Negierung
nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe von den, den
Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmungen bildenden Bahnstrecken berechtigt ist.
eine solche auch von den übrigen Regierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird.
Artikel 16.
Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile
keine Aussicht vorhanden sst, die Ausführung der im Artikel 1 genannten Eisenbahn
lediglich aus Privat-Mitleln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Regie-
rungen, jede für sich, in Aubetracht der an das Project sich knüpfenden wichtigen
Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung einer angemessenen
Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des erforderlichen Anlage Kapitals zu
sichern. Ueber den Umsang und die Form dieser Staatsunterstützung behalten sich
zwar die Regierungen Ihre Entschliehung vor, sie stinmen jedoch darin überein, daß
der Antheil der einzelnen Regierungen an dieser Subvention nach dem Verhältnisse der
Länge der Bahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen Anlage-Kapital, für
welche eine Subvention eintrilt, zu bemessen ist.