Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 93 
nach Jnhalt und Beschaffenheit sofort Anzeige an das Fürstliche Ministerium zu machen, 
welches die Pferde nölhigenfalls aufs Schleunigste aus andern Bezirken, in dene 
diensttaugliche Pferde übrig geblieben sind, ausheben läßt. 
. 17. 
Berichterstattung ũber erfolgte Pferde-Gestellung. 
Nach der Auswahl und Abnahme des von jedem Landrathsamtsbezirke zu gestel- 
lenden Contingents hat der Landrath unverzüglich an das Fürstliche Ministerium über 
die Erledigung des Geschäfto Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht der 
zurückgebliebenen diensttauglichen Pferde nach ihrer Anzahl und Beschaffenheit bei- 
zufügen. (6 
8. 18. 
Diejenigen, welche der Auffordernng zur Gestellung und Ablieferung ihrer Pferde 
nach Mahgabe des vorstehenden Reglements nicht ungesäumt und vollständig Folge 
leisten, oder nach ergangener Aufforderung zur Pferdegestellung in Betreff ihres etwa 
abwesenden Pferdes die Anwendung der zur rechtzeitigen Rückschaffung desselben geeig- 
neten Mittel verabsäumen, haben außer der auf ihre Kosten zwangsweise anzuordneu- 
den Nachgestellung eine Geldstrafe von 5 Thlr. bis 50 Thlr. = 8 Fl. 45 Kr bis 
87 Fl. 30 Kr. zu erwarten. 
8. 19. 
Bis zur bevorstehenden Reorganisation der Behörden stehen den gegenwärtigen 
Vepwaltungsämtern die Funckionen des Landrathsamtes zu. 
Rudolstadt, den 25. Januar 1868. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Vertrab. 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetziem XXI 13
	        
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