1869. 5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Elstes stanr vom * L
M u XXI. Ministerial „Bekaumimachung
voln 24. Juli 1869, die Ausführung des Tabackssteuergesetzes vom
26. Mai 1868 betreffend.
Unter Bezugnahme auf S. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besleuerung
des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes Gesehblatts v. J. 1868), welches an die
Stelle des Gesetzes über die Besleuerung des inländischen Weins und der inländischen
Tabacksblätter vom 21. December 1833, soweit sich dasselbe auf die Tabacks-Steuer
bezieht, getreten ist, wird nachstehende, von dem Bundesrath des. Zollvereins festgestellte
„Anweisung
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks betr.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, dle Besteuerung des Tabacks
bekreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Wer eine Grundfläche von 6 Quadrat-Ruthen Preußisch oder mehr mit Taback
bepflanzt, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steurrhebestelle die von
ihm bepflanzten Grundsftücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß (in Ackern
beziehungsweise Morgen und Quadrat -Ruthen) nach Anleitung des beiliegenden
Musters # genau und wahrhast schriftlich anzugeben. a.
Das Muster, mit welchem die Obrigkeiten der tabackbauenden Ore in hinlängl
licher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgeltlich verabfolgt wird,
Firstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XX. 18
Ausgegebeit in Rudolstadt den 31. Inli 1869.