Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 5 
b) den in den §§. 25 und 26, Satz 2 des Bundesgesetzes wegen alljährlicher Ein- 
reichung eines vollständigen alphabetisch geordneten Mitgliederverhältnisses und 
wegen Veröffentlichung einer Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres etc. ertheilten 
Vorschriften innerhalb der dort bestimmten Zeitfristen nachzukommen unter- 
läßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifft. verfällt, 
ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, eine Strafe von 1 Fl. 
45 Kr. bis 17 Fl. 30 Kr. — 1 Thlr. bis 10 Thlr. 
Das Gericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, daß 
er binnen einer zu bestimmenden Frist die vorgeschriebene Handlung nicht ordnungs- 
gemäß nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, 
bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je 350 Fl. = 200 Thlr. angedrobt 
und verhängt werden. 
Wenn der Vorstand beziehungsweise die Liquidutoren einer Genossenschaft den in 
S. 31 Absatz 3, §. 33 Absatz 2, §§. 48, 52 bis 59 und 61 des Bundesgesetzes er- 
theilten Vorschriften pünktlich nachzugehen unterlassen, so hat das. Gericht die Be- 
theiligten unter Bestimmung einer entsprechenden Frist durch Androhung von Individual- 
strasfen von 1 Fl. 45 Kr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 1 Thlr. bis 10 Thlr., welche bei 
fernerer ungerechtfertigter Säumniß im Verhältnisse zu den bereits verwirkten Strafen 
angemessen — bis zur Höhe von je 350 Fl. = 200 Thlr. zu erhöhen sind zur Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten. 
Uebrigens gilt hinsichtlich der diesfallsigen Verfügungen und Erkenninisse und 
ebenso auch hinsichtlich der Verhängung der in §. 67 des Bundesgesetzes erwähnten 
Geldbußen das in §. 32 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuche vom 13. Mai 1864 Verordnete. 
§.10 
Erwirbt eine eingetragene Genossenschaft Eigenthum an Grundstücken, Pfand- 
rechte oder sonstige der Eintragung in öffentliche Bücher fähige Rechte, so finden hin- 
sichtlich der Eintragung in diese Bücher (Grund., Hypotheken., Privilegienbücher) die 
Vorschriften in den §§. 12 bio 15 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuche vom 13. Mai 1864 soweit thunlich, analoge Anwendung. 
 
§. 11. 
Das Strafverfahren im Falle des S. 27 des Bundesgesetzes richtet sich nach den 
Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Polizei-Uebertretungen.
	        
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