Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

6 1869. 
§. 12. 
In dem Falle des §. 35 des Bundesgesetzes, wenn die Auflösung einer Genossen- 
schaft durch gerichtliches Erkenntniß von der höheren Verwaltungsbehörde betrieben 
wird, richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften über Untersuchung 
und Bestrafung von Vergehen. Die höhere Verwaltungsbehörde, d. h. das Fürstliche 
Ministerium oder der durch dasselbe beauftragte Vorstand desjenigen Landrathsamtes, 
in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat, stellt die erforderlichen Anträge bei 
dem zuständigen Staatsanwalte. 
§.13. 
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen sportelfrei (§. 69 des 
Bundesgesetzes). 
Im Uebrigen kommen für den Ansatz der Sporteln, Gebühren und Verläge die 
Vorschriften des Sportelgesetzes vom 4. März 1859 (Ges.-S. Seite 27 ff.) und der 
zu diesem Gesetze erlassenen Nachträge zur Anwendung. 
§.14 
Gegenwärtige Verordnung tritt "§ dem 1. Januar 1869 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. December 1868. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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