fullscreen: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 179 
auf den Lande Männer und Frauen bestimmten Alters Felb- 
arbeiten zu verrichten hätten; einen direkten Zwang hält er dabei 
für ausgeschlossen; einen solchen will er nur im Rahmen des 
# 132 Pr. L. Verw. Ges. bei reinen Verwaltungsanordnungen 
zulassen. Diese Ansicht ist zutreffend. Aus dem B. Z. G. folgt 
die Möglichkeit eines direkten Zwanges nicht; der Ob stellt 
Zuwiderhandlungen nur unter Strafe. Die Einführung des 
direkten Zwanges durch den M. B. auf Grund seiner Macht- 
vollkommenheit ist nicht möglich, da ihm gerade eine Einwirkung 
auf die Folgen einer Zuwiderhandlung entzogen ist. Er hat 
daher die Möglichkeit des direkten Zwanges nur soweit, als 
ihm als Inhaber der vollziehenden Gewalt andere Gesetze diese 
zusprechen: für Preußen ist sedes materiae der 31132 L. Verw. Ges., 
der direkten Zwang nur für reine Verwaltungsanordnungen 
kennt. Soweit daher eine Anordnung aus # 9b sich im Rahmen 
einer solchen hält, kann der M. B. auf Grund des 4 ihre Be- 
folgung auch unmittelbar durch die im § 132 vorgesehenen Mittel, 
aber auch'nur durch diese erzwingen (vgl. oben Bem. V 1e zu #4). 
3. Form der Verordnung und Bekanntmachung derselben. 
Aus dem schon erwähnten Grundsatz, daß das Verordnungs- 
recht des M. B. unmittelbar aus dem Gesetz folgt und sich nicht 
von irgendwelchen Behörden ableitet, und aus der Tatsache, 
daß das B. Z. G. selbst nichts von Formvorschriften erwähnt, 
folgt hier ebenso wie für die Anordnungen aus §# 4 der Grund- 
satz der Formfreiheit. Insbesondere sind die Verordnungen 
des M. B. nicht als Polizeiverordnungen aufzufassen; es gelten 
daher für sie nicht die landesrechtlichen Vorschriften über Form 
und Bekanntmachung von Polizeiverordnungen. Dies wird 
allgemein angenommen: so insbesondere in den urteilen des 
R.G. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 6311, D.J.Z. 1915 
S. 523, J.W. 1915 S. 726), II vom 7. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 8266), vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231), V vom 15. 6. 
1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 V), im Urteil des bayer. Ob.L.G. 
vom 29.4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8482, D. Str. Z. 1915 S. 303f.), 
in den Urteilen des K.G. vom 8. 2. und 22. 3. 1915 (D. J. Z. 
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