1869. 115
Einer besonderen Angabe der größten Tragsähigkeit bedarf es bei diesen Waagen
nicht, da sich dieselbe aus den Skalen ergiebt; doch muß an den letzteren zu erkennen
sein, ob sie sich auf Kilogramme oder Pfunde beziehen.
35.
Brückenwaagen.
Das Wesentliche derselben besteht darin, daß die Lastwaageschale durch eine
Brücke gebildet wird, welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme durch Zugstangen
entweder direct (bei Deeimalwaagen) oder durch Vermittelung eines anderweiten Hebels
(bei Centesimalwaagen) mit dem Lastarme eines oberhalb angebrachten Waagebalkens
in Verbindung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaageschale hängt.
Zulässig ist die bekannte Strahburger oder eine ähnliche Konstruction, welche das
Wesentliche der oben angegebenen Einrichtung enthält, wenn
das Gewicht zur Last entweder im Verhältniß 1 zu 10 oder 1 zu 100 steht,
die Waage eine verschiedene Angabe nicht zeigt, sobald dieselbe Last an ver-
schiedene Stellen der Brücke gestellt wird
für Herstellung der horizontalen“ Lage der Brücke die erforderliche Einrichtung
getroffen ist (bei transportablen Waagen dieser Art etwa ein an dem vertikalen Ständer
angebrachter Pendelzeiger nebst Einspielungsmarke),
und eine Einrichtung vorhanden ist, durch welche das Genicht sämmtlicher Theile
sich so ausgleichen läßt, dah die Zunge der Waage im unbelasteten Zustande derselben
zu richtiger Einstellung gebracht werden kann.
Die Centesimalwaage muß die Bezeichnung als solche an sich tragen.
S. 36. —-
Oberschalige Waagen oder Tafelwaagen.
Bei diesen liegen die Gewichts · und die hastwaogeschale über dem Tragmechanis
mus und horizontal neben einander.
Sie sind nur daun zulässig:
wenn trotz einer Verschiebung des Gewichts oder der Last auf verschiedene Stellen
ihrer Waageschalen eine verschiedene Angabe nicht erfolgt,
wenn sie bei der ungünstigsten Stellung von Gewicht und Last auf den Waage-
schalen noch eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit
zeigen,