Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 11 
brößer, b als 1 Grad gegen das zur Vergleichung benutzte Normalinstrument 
nicht 
— Sienpeling erfolgt für die Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer auf der 
Papierskale, die den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Angabe, daß die 
Skale nach Tralles getheilt ist, enthalten muß und auf welche schon vorher von der 
Eichungsstelle das Gewicht in Milligrammen ausgstragen ist; bei Thermometern mit 
Papierskale ebenfalls auf dieser, bei solchen mit Glasskale durch Aufkleben des auf 
Papier ausgedruckten Stempels. ·- 
«.—42. 
Eichschein. ——“ Gebrauchsanweisung. 
Mit jedem Alkoholometer und Thermo= Alkoholometer wlrd ein Eichschein und ein 
Exemplar der Reduktionstabellen nebst beigedruckter Gebrauchsanweisung ausgegeben. 
Ersterer enthält die Firma des Verfertigers, den Tag der Prüfung, die laufende 
Nummer, den Umfang der Skale, das Gewicht des Instruments und den Stempel 
der Eichungsstelle. 
Der Ersatz eines verlorenen Elchscheins kann nur nach neuer Prüfung des Instru- 
ments erfolgen, der Ersatz einer versoren gegangenen Meduktionstabelle nur gegen 
Vorzeigung des Eichscheines. 
III. Gasmesser. 
S. 43. 
Zulässige Gasmesser. » 
Zur Eichung und Stempelung sind solche Gasmesser zuzulassen: 
welche die Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen, 
bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Vasser oder 
eine andere Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser), 
dder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden (nocte 
Gasmesser) erfolgt, und 
welche mit den zur Erreichung einer sicheren Abmessung cisocderlihen Linrichtngen 
versehen sind. 
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XXN. 22.
	        
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