1869. 11
brößer, b als 1 Grad gegen das zur Vergleichung benutzte Normalinstrument
nicht
— Sienpeling erfolgt für die Alkoholometer und Thermo-Alkoholometer auf der
Papierskale, die den Namen und Wohnort des Verfertigers und die Angabe, daß die
Skale nach Tralles getheilt ist, enthalten muß und auf welche schon vorher von der
Eichungsstelle das Gewicht in Milligrammen ausgstragen ist; bei Thermometern mit
Papierskale ebenfalls auf dieser, bei solchen mit Glasskale durch Aufkleben des auf
Papier ausgedruckten Stempels. ·-
«.—42.
Eichschein. ——“ Gebrauchsanweisung.
Mit jedem Alkoholometer und Thermo= Alkoholometer wlrd ein Eichschein und ein
Exemplar der Reduktionstabellen nebst beigedruckter Gebrauchsanweisung ausgegeben.
Ersterer enthält die Firma des Verfertigers, den Tag der Prüfung, die laufende
Nummer, den Umfang der Skale, das Gewicht des Instruments und den Stempel
der Eichungsstelle.
Der Ersatz eines verlorenen Elchscheins kann nur nach neuer Prüfung des Instru-
ments erfolgen, der Ersatz einer versoren gegangenen Meduktionstabelle nur gegen
Vorzeigung des Eichscheines.
III. Gasmesser.
S. 43.
Zulässige Gasmesser. »
Zur Eichung und Stempelung sind solche Gasmesser zuzulassen:
welche die Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen,
bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Vasser oder
eine andere Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser),
dder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden (nocte
Gasmesser) erfolgt, und
welche mit den zur Erreichung einer sicheren Abmessung cisocderlihen Linrichtngen
versehen sind.
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XXN. 22.