Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

14 1869. 
kleineren aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit verstärktem und abge- 
schliffenem Rande nebst zugehörigen plangeschliffenen Glasplatten. 
Ein Saß Fehlergläschen, durch welche die für die einzelnen Maaße nach §. 20 
noch nachgelassenen Fehlergrößen angegeben werden. 
Bezüglich der NRichtigkeit dieser Gebrauchsnormale gilt dieselbe Vorschrift wie in 
8. 52 mit Uebertragung auf die in 8. 20 für die metallenen Hohlmaaße angegebenen 
Fehlergrenzen. 
8. 54. 
Gebrauchsnormale für Gewichte. 
a) Für Präaifonsgemche 
Ein Sahz Gewichte von 50 K. bis 1 M. nach der in §. 22 angegebenen Stückelung 
in einer solchen Genanigkeit, daß jedes Stück von 50 K. bis 1 D. nur um höchstens 
zwei Fünftheile des nach §F. 28 bei der Eichung von Präcisionsgewichten noch zu- 
lässigen Fehlers von dem zugehörigen Kontrolnormal abweicht. 
Zwei Säße Fehlergewichte aus Argentan in Form viereckiger Plättchen, die 
größeren mit Knopf, die kleineren mit aufgebogenem Rande, in besonderem Etui mit 
Pincette, von welchen jedes der in §. 28 in Kolumne 2 angegebenen Gewichtsstücke von 
250D. bis 1 M. herab, soweit dies seiner Größe nach ausführbar, mit der Bezeichnung 
des Stückes, dessen zulässigen Fehler es angiebt, und außerdem mit einem sechs- 
strahligen Stern versehen, und höchstens mit dem nach §. 28 für seine Schwere als 
Präcisionsgewicht zulässigen Fehler behastet ist. 
Es sind hier zwei gleiche Sätze vorgeschrieben, um durch Verwendung zweier 
gleichen Stücke aus beiden Sätzen die Abweichung leicht bestimmen zu können, welche 
ein Gewichtsstück im Verkehre noch zeigen darf. 
h) Für Medicinalgewicht. 
Es genügen in dem Falle, wenn eine Eichungsstelle nicht für Präcisionsgewichte in 
voller Ausdehnung eingerichtet sein, sondern nur Medieinalgewichte eichen soll, die 
unter a angegebenen Gewichtsstücke von 200 C. Stück abwärts. 
) Für gewöhnliches Handelsgewicht. 
Ein Saß Gewichte von 50 K. bis 1 A., deren Abweichung von den zugehörigen 
Kontrolnormalen höchstens zwei Fünftheile der beim Eichen von Handelsgewichten in 
§. 28 nachgelassenen Fehlergrenze betragen darf. 
Zwei Sähze Fehlergewichte aus Messing von 5 C. bis 2 C. in der Art ausgeführt, 
wie dies unter a für Fehlergewichte angegeben wurde, nur daß die einzelnen Stücke
	        
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