126 1869.
hart gelöthet und gehämmert, oder aus gezogenen Messingrähren mit eingelöthetem
Boden und verstärktem abgeschliffenem Nande hergestellt, nebst zugehörgen Glasplatten.
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens 1°99 der
im §. 11 beim Eichen nachgelassenen Abweichung betragen.
. 568.
Kontrolnormale für wuç zu trockenen Körpern.
Ein Satz Hohlmoaße von 4 U. bis 5 I,, aus Kupferblech, hart gelöthet und
gehämmert, mit eingelöthetem Boden und verslärktem abgeschliffenem Nande, nebst
den dazu gehörigen Glasplatten; für die Konkrole der kleineren Gebrauchsnormale
dienen die in 8. 57 aufgefũhrten Kontrolnormale.
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens der
nach P. 20 beim Eichen der metallenen Hohlmaabe nachgelass enen Abweichung betragen.
59. ·
Kontrolaokmalcfntkachtt
In Kilogrammen 6 Stücke von: 20, 20,10, 5, 2, 1 K., welche für Eicunge-
stellen, die zur Eichung von Prãcisionsgewichten im vollen Umfange eingerichtet sind,
aus Messing, für die ũbrigen aus Gußeisen mit Messingpfropf herzustellen sind;
in Grammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 6.
aus vergoldetem Messing;
in migramme 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, * 50 2, 1, in.
aus Platin hergestellt.
Die Genichtsstücke dürfen einzeln um nicht mehr- als. der beim Eichen von
Präcisionsgewichten gleicher Schwere gestatteten Abweichung von der Sollschwere
unterschieden sein.
II. Hauptnormale
8. 60
Mllgemeint Bestimmungeil.
Jedet Aufsichtobehörde muß zur Richtighaltung der Kontrolnormale bei den
Eichungsstellen ihres Bezirks die nachfolgend angegebenen Haupinomale besitzen.
iäi Bezug auf Form,. Bezeichnung, Beglaubigung und Aufbewahrung in be-
sonderen Etuis mit der Ausschrift „Hauptnormale" gelten hier dieselben Bestimmungen
wie für die Kontrolnormale (vergl. §. 55), nur daß in den Beglaubigungsscheinen