Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

128 1869. 
III. Kopien des Urmaaßes und Urgewvichtes. 
S. 64. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes werden von der Bundes Normal-Eichungs- 
kommission für diejenigen Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen angefertigt, welche sie 
zu erhalten wünschen. 
Sie werden mit einem Beglaubigungsschein versehen, aus welchem das bei der 
Vergleichung befolgte Verfahren, sowie die Abweichung zu ersehen ist, welche gegen 
das verglichene Original noch staltfindet und in verschließbare Etuis eingelegt, deren 
Schild den Stempel, die Bezeichnung des Inhalts, die fortlaufende Nummer und 
das Jahr der Anfertigung enthält. 
§. 65. 
Kopien des Urmaaßes. 
Kopien des in Art. 2 der Maaß und Gewichtsordnung bezeichneten Urmaaßes 
werden zu dem vorliegenden Zwecke in Form eines Strichmaaßes auf einem Messing- 
stabe von quadratischem Querschnitte in 25— Stärke hergestellt, in welchen, zur 
Auftragung der beiden die Länge des Meters begrenzenden Striche, die in einer durch 
die Achse des Stabes gelegten Ebene gezogen sein müssen, Silberslifle eingelassen 
sind. Der Stab wird mit einer Nummer bezeichnet, mit einer Eintheilung jedoch 
nicht versehen. 
In dem darauf lautenden Beglaubigungsschein wird außer dem bei der Ver- 
gleichung befolgten Verfahren die Temperatur angegeben, bei welcher die aus der Ver- 
gleichung sich ergebende noch vorhandene Abweichung zwischen Original und Kopie 
stattfand. 
66. 
Kopien des Urgewichtes. 
Kopien des in Art. 5 der Maaß.- und Gewichtsordnung bezeichneten Urgewichtes 
werden aus vergoldetem Messing in Cylinderform mit Knopf und mit einer Nummer 
auf dem Stücke hergestellt; dem Beglaubigungsscheine werden das Wögungsprotokoll 
mit den zur Reduktion auf den luftleeren Naum erforderlichen Angaben und das 
Resultat dieser Reduktion beigefügt.
	        
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