128 1869.
III. Kopien des Urmaaßes und Urgewvichtes.
S. 64.
Allgemeine Bestimmungen.
Kopien des Urmaaßes und Urgewichtes werden von der Bundes Normal-Eichungs-
kommission für diejenigen Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen angefertigt, welche sie
zu erhalten wünschen.
Sie werden mit einem Beglaubigungsschein versehen, aus welchem das bei der
Vergleichung befolgte Verfahren, sowie die Abweichung zu ersehen ist, welche gegen
das verglichene Original noch staltfindet und in verschließbare Etuis eingelegt, deren
Schild den Stempel, die Bezeichnung des Inhalts, die fortlaufende Nummer und
das Jahr der Anfertigung enthält.
§. 65.
Kopien des Urmaaßes.
Kopien des in Art. 2 der Maaß und Gewichtsordnung bezeichneten Urmaaßes
werden zu dem vorliegenden Zwecke in Form eines Strichmaaßes auf einem Messing-
stabe von quadratischem Querschnitte in 25— Stärke hergestellt, in welchen, zur
Auftragung der beiden die Länge des Meters begrenzenden Striche, die in einer durch
die Achse des Stabes gelegten Ebene gezogen sein müssen, Silberslifle eingelassen
sind. Der Stab wird mit einer Nummer bezeichnet, mit einer Eintheilung jedoch
nicht versehen.
In dem darauf lautenden Beglaubigungsschein wird außer dem bei der Ver-
gleichung befolgten Verfahren die Temperatur angegeben, bei welcher die aus der Ver-
gleichung sich ergebende noch vorhandene Abweichung zwischen Original und Kopie
stattfand.
66.
Kopien des Urgewichtes.
Kopien des in Art. 5 der Maaß.- und Gewichtsordnung bezeichneten Urgewichtes
werden aus vergoldetem Messing in Cylinderform mit Knopf und mit einer Nummer
auf dem Stücke hergestellt; dem Beglaubigungsscheine werden das Wögungsprotokoll
mit den zur Reduktion auf den luftleeren Naum erforderlichen Angaben und das
Resultat dieser Reduktion beigefügt.