Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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18692. 
8. 76. 
Bekanntmachung der Stempelzeichen. 
Die Bundes-Nommal-Eichungskommission veröffentlicht ein Verzeichniß sämmt- 
licher Eichungsstellen des Norddeutschen Bundes mit Angabe der Bezeichnung der von 
ihnen geführten Stempel. 
S. W. 
Siegel und Farbenstempel. 
Die Siegel und größeren Farbenstempel der Aufsichtsbehörden und Eichungs- 
stellen enthalten außer deu obigen Stempelzeichen eine Umschrift, durch welche Name 
und Ort derselben angegeben wird. 
§S. 78. 
Erforderliche Stempel. 
Jede Eichungsstelle bedarf für die einzelnen Eichungsarbeiten, je nach ihrem 
Geschäftkreis der nachfolgenden Stempel: 
1) 
— — 
— — 
D 
() 
fünf vertieft gravirte, kreisrunde Stempel, und zwar 
2 mit hohler Fläche (für bombenförmige Genichte), 
3 mit ebener Fläche 
von 18—7 Millimeter Durchmesser für Bleipfropfe bei eisernen Gewichten, 
den vollen Stempel enthaltend; 
vier Stempel mit scharfkantigen Konturen von 10—2 Millimeter Durchmesser 
für Kupfer= und Messingpfropfe, Gewichte aus anderen Metallen als Eisen, 
Waagen, metallene Längen- und Hohlmaaße, Gosmesser; die größeren den 
vollen Stempel, der kleinste zum wenigsten nur das allgemeine Stempelzeichen 
(5. 72) enthaltend; 
zwei Stempel von 3 Millimeter und 1 Millimeter, den sechsstrahligen Stem 
in erhabenen Konturen darstellend; 
zwei Stempel von 15 und 7 Millimeter Durchmesser, die volle Bezeichnüng 
enthaltend, zum Einschlagen auf hölzerne Gegenstände; 
drei Stempel von 50 bis 25 Millimeter mit voller Bezeichnung zum Ein- 
rennen; 
ein Trockenstempel mit voller Bezeichnung von 6 bis 8 Millimeter für die 
Papierskalen;
	        
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