Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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weicht; doch darf diese Abweichung nicht mehr als das Doppelte jener später nachzu- 
lassenden Abweichung betragen, und es müssen die Maaße mit der hier vorgeschriebenen 
Bezeichnung versehen sein. 
8. 89. 
Eichung im Verkehr befindlicher Gewichte. 
Im Verkehr befindliche Gewichte, deren Größe und Größenbezeichnung nach den 
allgemeinen Bestimmungen der neuen Maaß= und Gewichtsordnung zulässig ist, und 
die nach den bisher geltenden Bestimmungen vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt 
sind, können zwar ungeachtet ihrer etwa mit §§. 22, 23, 25 und 26 nicht überein- 
stimmenden Gewichtsgröße, Bezeichnung, Form und sonstigen Beschaffenheit auch nach 
dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr innerhalb des Landes, dessen Stempel 
sie tragen, geduldet werden; um jedoch innerhalb des ganzen Bundesgebietes im Ver- 
kehre zulässig zu sein, bedürfen solche Gewichte einer erneuten Revision und Beglaubi- 
gung durch den Bundes-Eichungsstempel, und diese soll ihnen bis zum 1. Januar 
1872 trotz etwaiger Abweichungen von den Bestimmungen der S§. 22, 23, 25 und 
260 der neuen Eichordnung nicht versagt werden. 
90. 
Oeffentliche Bekanntmachung der Verkehre unzulässigen älteren Gewichte. 
Die Bundes-Normal-E ssion wird durch öffentliche Bekanntmachung 
diejenigen Gewichtsstücke der i# in den einzelnen Bundesländern bis zu Ende des Jahres 
1871 geltenden Gewichtssysteme bezeichnen, welche nach ihrer Größe und Größen- 
bezeichnung den Vorschristen der Maaß- und Gewichtsordnung nicht entsprechen und 
deshalb nach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen werden 
können. 
.91. 
e Eichung da Waagen betreffend 
Die Eichungsstellen era die im Verkehr besindlichen Waagen, welche nach den bis 
zu Ende des Jahres 1871 geltenden Vorschriften beglaubigt sind, und für deren spätere 
Zulassung im Verkehr dasselbe gilt, was im §. 89 für die Gewichte bestimmt worden 
ist, auch nach dem 1. Januar 1872, wenn ihre Beglaubigung mit dem Bundes- 
Eichungsstempel verlangt wird, zur Nacheichung anzunehmen und dieselben, sofern ihre 
Zulässigkeit keinen sonstigen Bedenken unterliegt, zu stempeln, wenn sie auch die in 
§. 31 vorgeschriebene Bezeichnung der größten Tragfähigkeit nicht an sich tragen. In 
solchen Fällen ist, soweit es thunlich, eine Bezeichnung der Tragfähigkeit anzubringen.
	        
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