1869. 137
Zur Eichung gebrachte Waagen können, wenn sie den Vorschriften dieser Eich-
ordnung entsprechen, schon vom 1. Januar 1870 ab mit dem neuen Stempel beglaubigt
werden.
8. 92.
Eichung von Alkoholometern und Gasmessern.
Bei Eichung der Alkoholometer ist bereits vom 1. Januar 1870 an die überein.
stimmend mit den bisherigen Instruktionen im §.41 vorgeschriebene Gewichtsbestimmung
in Milligrammen auszudrücken.
Die Eichungsstellen können bereits vor dem 1. Januar 1872 Gasmesser, welche
nach den in dieser Eichordnung getcoffenen Vorschriften registriren, zur Eichung und
Stempelung annehmen.
Die bereits vor dem 1. Januar 1872 nach den innerhalb der einzelnen Bundes-
länder bisher geltenden Vorschriften geprüften und gestempelten Alkoholometer und
Gasmesser bleiben auch nach dem 1. Januar 1872 innerhalb des Landes, dessen Stempel
sie tragen, im Verkehr zulässig.
Die Beglaubigung durch den Bundes Eichungsstempel ist bei beiden Arten von
Meßwerkzeugen an die Erfüllung der Vorschriften dieser Eichordnung gebunden, doch
können Gasmesser, welche bereits vor dem 1. Januar 1872 gehörig gestempelt und
in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem Zeit-
punkt einer neuen Stempelung bedürfen, auch ohne den Vorschriften der Is. 43 bis 46
zu genügen, gestempelt werden.
Nach wesentlichen Reparaturen jedoch, worüber die Instruktion Näheres bestimmen
wird, müssen solche Gasmesser auf metrische Registrirung eingerichtet werden, bevor
sie eine neue Stempelung erfahren können.
r
Fortgebrauch bereits vorhandener Normale für die Eichung von Gewichten.
Eichungsstellen, welche bereits mit Gebranchsnormalen und Kontrolnormalen
ausgerüstet sind, die nach Stückelung und Bezeichnung zwar den Bestimmungen der
Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 genügen, jedoch den Vorschriften
im Abschnitt III dieser Eichordnung nicht vollständig entsprechen, können diese Normale,
sofern sie nur den Vorschriften dieses Abschnitkes bezüglich der Genauigkeit genügen,
auch fernerhin benutzen.