140 1869.
Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Wilterungs.
Wechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größern Theil verdorben wird.
Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen.
C. 1.
Wird mit Taback bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabacks--Blätter
stattgefunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorgängiger
Anzeige bei der Steuer-Hebestelle unter Aufsicht eines Steuer-Beamten umgepflugt,
so wird dem Tabacks-Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von
der erfolgten Umpflügung hat der Ober-Kontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche
zu bescheinigen.
8. 2.
Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabacks-Ernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabacks-Pflanzer
in einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der
Abschätzung von dem beschädigten Theil der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder
nicht die Hälfte des Ertrags zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich
der Unsall nicht ereignet hätte, dann wird von diesem beschädigten Theil die Steuer
im ersten Fall ganz, in dem andern zu zwei Drittheilen erlassen.
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch
Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jeden-
falls aber später als die erfolgte Anmeldung der Tabacks- Pflanzung eingetreten sind.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchs oder sog.
Geiz (den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabacks= Staude) erheben, begründen
keinen Anspruch auf Steuererlaß.
8. 3.
Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabacks· Gewinn bei dem Tabacks · Pflanzer vor dem
1. Februar des dem Erntejahr folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Vier-
theile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Fall zu zwei Drittheilen, im
letztern Fall ganz erlassen.
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Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem §. 1 gedachten Fall, keinen An-
spruch auf Steuererlaß.