1869. L
4b e und 5 bis 8 der Nachweisung e (8. 8) unausgefũllt, während in der Spaltt 9
auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungs-
Ergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung des Ober-
Kontrolems mit der Ortsbehörde zur — der Steuererlasses.
5. 8
Auf den Grund der Abschätzungs- Protokolle und übrigen Ausmitlelungs-Ver-
haudlungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig
vorgekommenen Beschädigungen an Tabacks-Feldern eine Nachweisung nach dem an-
liegenden Muster c und bei Brandschäden nach dem Muster d zusammengestellt und mil
sämmtlichen Belagstücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese prüft dic
Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen Veranlassung
findet, unter Beisügung der Verhandlungen an den General-Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festsetzung des Erlasses nichts
zu crinnern hat, solche genehmigt und die Bezirks= Steuerstelle anweist, die nachgelassenen
Steuerbeträge in dem Tabacks= Steuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuer-
zektel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen.
Muster a. Steuersielle N. N.
(5. 5.)
Nach w - isung
die in der Gemeinde N. N. im Amte /N. durch Naturereignisse entstandenen
sschädigungen an Tabacks Feldern.
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