Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

152 1869. 
IIXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. August 1869, betreffend die Verpflichtungen der Straßen-Bau- 
Verwaltungen im Interesse der Bundes-Telegraphen -Verwaltung. 
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat in seiner Sitzung vom 25.9Juni 
d. J. — §. 302 der Protocolle — beschlossen, daß die nachstehend abgedruckten 
Verpflichtungen der Straßen-Bau-Verwaltungen im Interesse der Bundes- 
Telegraphen-Verwaltung, 
) vonden Verwaltungen der bereits bestehenden und der neu anzulegenden Staats- 
Kunststraßen zu übernehmen, 
h) bei Concessions, Ertheilung für den Bau neuer Kunststraßen den Unternehmern 
im Interesse der Bundes-Telegraphen-Verwaltung aufzuerlegen, und 
-C) für die bereits concessionirten Kunststraßen insofern einzuführen seien, als die 
Bundes- Telegraphen- Verwaltung es beantragt und die Bestimmungen der 
Concessions-Urkunden es gestatten. 
Dieser Beschluß ist mit der Maßgabe gefaßt worden, 
1) daß die gugachen Vorschriften auf Straßen innerhalb der Städte sich nicht 
beziehen solle 
2) daß die Vemsicman Henbau-Verwalt zum Zwecke der Wieder- 
herstellung beschädigier Siahemn Leitungen die bei den Kunststrahen 
beschäftigten Arbeiter zur Verfügung zu stellen, auf wirkliche Nothfälle 
beschränkt bleibt, und 
3) dah die getroffenen Bestimmungen insofern eine nur subsidiarische Geltung 
haben sollen, als dieselben den zwischen der Bundes-Telegraphen-Ver- 
waltung und einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verträgen über den 
Gegenstand dieser Bestimmungen nicht derogiren. 
Rudolstadt, den 9. August 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab.
	        
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