152 1869.
IIXXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. August 1869, betreffend die Verpflichtungen der Straßen-Bau-
Verwaltungen im Interesse der Bundes-Telegraphen -Verwaltung.
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat in seiner Sitzung vom 25.9Juni
d. J. — §. 302 der Protocolle — beschlossen, daß die nachstehend abgedruckten
Verpflichtungen der Straßen-Bau-Verwaltungen im Interesse der Bundes-
Telegraphen-Verwaltung,
) vonden Verwaltungen der bereits bestehenden und der neu anzulegenden Staats-
Kunststraßen zu übernehmen,
h) bei Concessions, Ertheilung für den Bau neuer Kunststraßen den Unternehmern
im Interesse der Bundes-Telegraphen-Verwaltung aufzuerlegen, und
-C) für die bereits concessionirten Kunststraßen insofern einzuführen seien, als die
Bundes- Telegraphen- Verwaltung es beantragt und die Bestimmungen der
Concessions-Urkunden es gestatten.
Dieser Beschluß ist mit der Maßgabe gefaßt worden,
1) daß die gugachen Vorschriften auf Straßen innerhalb der Städte sich nicht
beziehen solle
2) daß die Vemsicman Henbau-Verwalt zum Zwecke der Wieder-
herstellung beschädigier Siahemn Leitungen die bei den Kunststrahen
beschäftigten Arbeiter zur Verfügung zu stellen, auf wirkliche Nothfälle
beschränkt bleibt, und
3) dah die getroffenen Bestimmungen insofern eine nur subsidiarische Geltung
haben sollen, als dieselben den zwischen der Bundes-Telegraphen-Ver-
waltung und einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verträgen über den
Gegenstand dieser Bestimmungen nicht derogiren.
Rudolstadt, den 9. August 1869.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.