Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

154 1869. 
Verwaltung den Wuchs der Aupflanzungen so reguliren zu lassen, daß dieselben nach 
allen Richtungen hin mindestens 2 Fuß von den Leitungsdrähten des Bundestelegraphen 
entfernt sind. 
Die erforderlichen Regulirungen sind in der Regel gleichzeitig mit den im Interesse 
der Straßenbau-Verwaltung und in den dazu passenden Jahreszeiten slattfindenden 
Ausästungen für Rechnung der Straßenbau-Verwaltung zu besorgen. Falls aber auf 
Antrag der Bundes-Telegraphenverwaltung im Interesse derselben besondere Aus- 
ästungen vorgenommen werden müssen, so sind die Kosten von der Bundes-Telegraphen= 
verwaltung zu tragen. 
5) Falls bei der Anlage und Unterhaltung der Bundes-Telegraphenlinien der 
Straßenkörper in seinem Planum, seinen Böschungen oder zugehörigen Gräben be- 
schädigt wird, erfolgt die Wiederherstellung nach Anweisung der Straßenbau. Ver- 
waltung für Rechnung der Bundes-Telegraphenverwaltung. 
Für den bei den gedachten Herstellungs= resp. Unterhaltungsarbeiten der Gras. 
nutzung auf den Böschungen und in den Gräben zugefügten Schaden, hat die Straßen- 
bau- Verwaltung Anspruch auf Entschädigung nicht zu erheben. 
6) Die Straßenbau-Verwaltung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß 
bei Verpachtung der Nutzung von Baumanpflanzungen oder bei käuflicher Ueberlassung 
derselben die betheiligten Personen vor Beschädigungen der Bundes-Telegraphenanlagen 
mit dem Bemerken gewarnt werden, daß sie event. zum Schadenersaß würden heran- 
gezogen werden. 
Desgleichen verpflichtet sich die Straßenbau-Verwaltung, ihre Aufsichtsbeamten 
anzuweisen, bei Ausübung ihres Dienstes darüber zu wachen, daß die Nutzung oder 
das Fällen von Bäumen seitens der Berechtigten mit Vorsicht bewirkt werde, in allen 
Fällen aber, wo bei solcher Gelegenheit Bundes-Telegraphenanlagen beschädigt werden 
und das Nähere hierüber zu ihrer Kenntniß gelangt, der nächsten Bundes-Telegraphen= 
station Anzeige zu machen.
	        
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